Betreuungskanzlei Wilhelm
Dipl. Päd. Jens Wilhelm

Vormundschaften

Rechtsgrundlagen

Die Bestimmungen zur Vormundschaft stehen in §§ 1773 – 1895 BGB Bürgerliches Gesetzbuch.

Verfahrensweise

Anordnung der Vormundschaft durch das Gericht

Ein Gericht kann die Vormundschaft für eine minderjährige Person anordnen, wenn beispielsweise ihre Eltern verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. Als Vormund können eine volljährige, geschäftsfähige Person, mehrere Personen (beispielsweise ein Ehepaar), das Jugendamt oder ein Verein berufen werden.

Die Vormundschaft wird vom Vormundschaftsgericht in folgenden Fällen von Amts wegen angeordnet:

  1. wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht (weil z.B. die Mutter unverheiratet und minderjährig ist, § 1791c BGB)
  2. wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen nicht berechtigt sind (weil z.B. das Familiengericht ihnen die elterliche Sorge entzogen hat oder die elterliche Sorge ruht, weil die Eltern unbekannten Aufenthaltes sind, § 1666, § 1673, § 1674 BGB)
  3. wenn der Familienstand des Minderjährigen nicht zu ermitteln ist (Findelkind)
  4. während der Adoption eines Minderjährigen (§ 1751 BGB)

Bestimmung eines Vormunds durch die Eltern

Die Eltern können im Testament bestimmen, zu wem im Falle eines frühen Todes die Kinder kommen sollen. Sie benennen einen Vormund, der die Aufgaben der elterlichen Sorge übernehmen wird. Das Vormundschaftsgericht ist an die Entscheidung der Eltern gebunden, insofern sie dem Wohl des Kindes/der Kinder dient. Wunschkandidaten der Eltern sind oft die Paten. Sie müssen jedoch vorher gefragt werden, denn sie sind vom Gesetz her nicht zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet.

Rechte und Pflichten eines Vormunds

Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten. Als Vormund wird die Person berufen, die von den Eltern des Mündels als Vormund benannt wird - beispielsweise im Wege einer letztwilligen Verfügung. Ist der Vormund nicht durch die Eltern bestimmt, hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamtes den Vormund auszuwählen.

Der Vormund benötigt für zahlreiche Rechtshandlungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, vgl. §§ 1809 ff, 1821 - 1824 BGB. Er hat dem Gericht gegenüber regelmäßig zu berichten und die Vermögensverwaltung nachzuweisen (§§ 1802, 1839 ff. BGB).

Soweit der Vormund Mündelgeld verwaltet, hat er es grundsätzlich mündelsicher (§§ 1807 ff. BGB) anzulegen. Bei größerer Vermögensverwaltung kann dem Vormund (nicht dem Amtsvormund) ein Gegenvormund zur Seite gestellt werden.

Ein ehrenamtlicher Vormund erhält seine Aufwendungen ersetzt (§ 1835 BGB), zur Vereinfachung kann er jährlich eine Aufwandspauschale von 323 Euro beantragen (§ 1835a BGB). Beruflich tätige Vormünder (meist Sozialarbeiter) erhalten zusätzlich eine Vergütung, die stündlich zwischen 19,50 und 33,50 Euro liegt (§§ 1 - § 3 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) und die bei Mittellosigkeit des Mündels gem.§ 1836d BGB aus der Justizkasse bezahlt wird.

Vereins- und Amtsvormundschaft

Ist eine geeignete Person als Vormund nicht vorhanden, kann ein rechtsfähiger Verein, der vom Landesjugendamt hierzu als geeignet erklärt wurde (Vereinsvormundschaft, § 54, § 1791a BGB) oder das Jugendamt selbst (Amtsvormundschaft, §§ 55 ff. SGB-VIII; §§ 1751, 1791b, c BGB) geführt werden. Das Jugendamt muss einen seiner Mitarbeiter mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Vormundes beauftragen (§ 55, § 56 SGB-VIII).

Rechte des Mündels

Hat das Mündel das 14. Lebensjahr vollendet, kann es die Berufung einer Person zu seinem Vormund verhindern, wenn es mit dieser Person nicht einverstanden ist.

Beendigung der Vormundschaft

Die Vormundschaft endet,

  1. wenn das Mündel verstirbt (§§ 1698a, 1893 BGB)
  2. wenn das Mündel volljährig wird oder
  3. die unverheiratete minderjährige Mutter volljährig wird
  4. das Mündel rechtskräftig adoptiert wird oder
  5. die Gründe für die Einrichtung der Vormundschaft weggefallen sind und das Gericht den Beschluss aufhebt, mit dem die Vormundschaft eingerichtet wurde (z.B. elterliche Sorge ruht nicht mehr bzw. wird dem Elternteil erneut übertragen).
 
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